Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

  1. Allen Verträgen des Lieferers liegen nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäfte.
  2. Davon abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
  3. Auch bei Verträgen mit ausländischen Bestellern gilt ergänzend ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.7.1973 (BGBI. I S. 868) ist ausgeschlossen.

Angebot und Bestellungsannahme

  1. Durch die Abgabe eines Angebotes wird die Lieferfirma nicht verpflichtet, eine Bestellung auf Grund dieses Angebotes anzunehmen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Ein Kaufvertrag gilt erst dann als zustande gekommen, wenn die Annahme einer erteilten Bestellung von der Lieferfirma dem Käufer schriftlich bestätigt worden ist (Bestellungsannahme).
  2. Für den Inhalt des Kaufvertrages ist nur die Bestellungsannahme maßgeblich. Erklärungen mündlicher oder schriftlicher Art, die von einer der Vertragsparteien oder ihrem Beauftragten in Bezug auf den Kaufvertrag vor oder bei dessen Abschluss abgegeben sind, gelten nur dann als Vertragsbestandteile, wenn sie in der Bestellungsannahme wiederholt sind.
  3. Vereinbarungen über Änderungen oder Ergänzungen des abgeschlossenen Kaufvertrages bedürfen zur Rechtsgültigkeit schriftlicher Bestätigung durch die Lieferfirma.
  4. Geschäftsbedingungen des Käufers haben nur Wirksamkeit, soweit sie den Geschäftsbedingungen der Lieferfirma nicht entgegenstehen.
  5. Eine zwischen Vertragsschluss und Lieferung eintretende Erhöhung der Herstellerkosten berechtigt die Lieferfirma zu einer entsprechenden Erhöhung des vereinbarten Kaufpreises.
  6. Die Lieferfirma kann die Produktionsstätte, die zur Erfüllung des Auftrages in Frage kommt, selbst wählen; oder im Falle der Lieferung von der Lagerware den für sie günstigsten Absendeort bestimmen.

Zahlungsbedingungen

  1.  Der Käufer verpflichtet sich, – unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Ware – die Rechnung in EURO zu begleichen – durch Barzahlung netto, innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist. Maßgebend ist der Tag des Zahlungseinganges bei der Lieferfirma. Schecks gelten erst mit dem Zeitpunkt der Einlösung als Zahlung. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist von 30 Tagen werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, vom 31. Tage ab mindestens 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Verzugszinsen oder als Diskontspesen in Anrechnung gebracht. Eingehende Zahlungen werden jeweils auf etwa ungesicherte, sodann auf die ältesten fälligen Forderungen, Kosten und Zinsen zuerst, angerechnet. Eine anderweitige Bestimmung des Käufers ist nur zulässig, wenn und insoweit der gezahlte Betrag die ungesicherten, bzw. die am Tage der Zahlung fälligen Forderungen übersteigt. Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen.
  2. Bei Nichteinlösung von Schecks, bei Zahlungsverzug und im Falle der Zahlungseinstellung des Käufers, kann die sofortige Barzahlung des Gesamtguthabens, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit, verlangt werden.
  3. Vorauszahlungen, die auf Verlangen der Lieferfirma geleistet werden, sind zum Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bis 30 Tage nach Rechnungsdatum zu verzinsen.
  4. Gerät der Käufer gegenüber der Lieferfirma in Zahlungsverzug, so ist der Käufer sobald und soweit seine Abnahmeverpflichtung begonnen hat, verpflichtet, auf Verlangen der Lieferfirma unverzüglich für ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu leisten, oder Sicherstellung durch unwiderrufliches Bankakkreditiv zu gewährleisten.
  5. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers oder ändern sich dessen rechtliche Verhältnisse wesentlich, so kann die Lieferfirma Sicherheitsleistung verlangen, oder, falls diese verweigert wird, vom Vertrag zurücktreten.

Transportkosten

Bei Bahnversand ist die Fracht vom Käufer zu bezahlen. Soweit frachtfreie Lieferung vereinbart ist, wird die Sendung franko abgefertigt oder die vom Käufer angemessene Fracht vom Rechnungsbetrag gekürzt. Bei LKW-Lieferungen, die frachtfrei durch uns auszuführen sind, erfolgt die Abfertigung durch unseren Vertragsspediteur.

Transportrisiko

Unbeschadet einer etwa auf Wunsch und Rechnung des Käufers von der Lieferfirma abgeschlossene Transportversicherung erfolgt der Versand aller Waren auf Gefahr des Käufers. Die Lieferfirma übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die durch während des Versandes der Ware entstandenen Bruch verursacht werden.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferfirma behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufspreises einschließlich Zinsen und etwaiger Kosten und/oder bis zur völligen Einlösung der hierfür gegebenen Wechsel und Schecks vor. Das vorbehaltene Eigentum dient uns überdies als Sicherheit für alle übrigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo. Die Geltendmachung unseres Eigentums bedeutet nicht Rücktritt vom Vertrage.
  2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich mit dinglicher Wirkung auch auf die Erzeugnisse des Käufers, die durch Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware entstehen. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Be- oder Verarbeiters, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so tritt der Käufer schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an dem neu gebildeten Gegenstand oder dem vermischten Bestand an uns ab und verwahrt diesen für uns.
  3. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und solange er, nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern; er darf es weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen und hat uns sofort zu verständigen, falls ein Dritter auf unser Eigentum oder die uns zustehenden sonstige Rechte Zugriff nimmt. Er verzichtet auf die Rechte aus § 28 Vergleichsordnung. Der Käufer muss sich seinerseits das Eigentum an der weiterveräußerten Ware seinen Abnehmern gegenüber bis zur Begleichung seiner Forderung vorbehalten. Von vorgenommener sogen. Globalzession, d.h. Vorausabtretung aller seiner zukünftigen Forderungen zur Sicherung eines Geldkredites, hat uns der Käufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Verkauft oder veräußert der Käufer sonstwie die von uns gelieferte Ware – gleichgültig in welchem Zustand, auch nach Be- oder Verarbeitung – so tritt er hiermit schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen und Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des dem Käufer berechneten Verkaufspreises unserer von ihm veräußerten Ware. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber seinen Abnehmern alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer ist, solange er sich nicht im Verzug befindet, widerruflich ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; eine Abtretung an Dritte ist ihm nicht gestattet. Der Käufer hat die von ihm mit Rücksicht auf die Sicherheitsabtretung für uns eingezogenen Beträge nach Fälligkeit unserer Forderungen unverzüglich an uns abzuführen.
  5. Übersteigt der Wert die für uns bestehenden Sicherheiten und Forderungsabtretungen unsere Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung bzw. Freigabe verpflichtet.

Aufrechnung/Verrechnung

  1. Bei Geschäften des Käufers mit den uns angeschlossenen oder nahestehenden Unternehmungen (Obergesellschaften und deren abhängige Gesellschaften eingeschlossen) dürfen wir Ansprüche gegen Verpflichtungen aufrechnen und verrechnen. Dies gilt auch dann, wenn die gegenseitigen Ansprüche verschieden fällig sind (wobei mit Wertstellung abgerechnet wird) oder wenn einerseits Barzahlungen und andererseits Zahlung in Scheck vereinbart ist. Bei laufendem Zahlungsverkehr bezieht sich diese Berechtigung auf den Saldo.
  2. Alle Sicherheiten jedweder Art, die aufgrund der Rechtsbeziehungen mit dem Käufer für uns oder die oben genannten Unternehmungen entstanden oder gewährt worden sind, gelten gleichzeitig als zugunsten aller übrigen Unternehmungen dieses Kreises entstanden oder bestellt und könnten zur Befriedigung wegen deren Forderungen gegen den Käufer in Anspruch genommen werden. Die betreffenden Unternehmungen haben dieserhalb ihre Forderungen in der Weise einander abgetreten, dass jede Forderung gegen den Käufer jeder der oben genannten Unternehmungen als Gesamtgläubigerin zusteht.

Lieferzeiten

  1. Die Angabe von Lieferzeiten ist grundsätzlich unverbindlich. Für ein einfaches oder absolutes Fixgeschäft oder eine Just-in-Time-Lieferung bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, die bloße Vereinbarung eines festen Liefertermins genügt hierfür nicht.
  2. Innerhalb der Lieferzeiten ist der Unternehmer in für den Käufern zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
  3. Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb des Lieferverzugs – angemessen bei höherer Gewalt, unvorhergesehener Hindernisse, die der Unternehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Brand. Der Unternehmer muss dem Käufern solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.

Lieferungsverpflichtungen

  1. Ist in der Bestellungsannahme ein Lieferschlusstermin festgelegt, so ist die Lieferfirma verpflichtet, die verkaufte Ware bis zu diesem Termin auszuliefern. Sind mehrere Lieferschlusstermine festgelegt, so bezieht sich die Verpflichtung auf die dem jeweiligen Lieferschlusstermin zugeordnete Teilbestellung.
  2. Für Angaben über ungefähre Lieferfristen in der Bestellungsannahme gilt die Zulässigkeit einer 50%igen Überschreitung der Frist als vereinbart. Diesbezügliche Mitteilungen der Lieferfirma gelten nicht als vertragliche Zusicherungen.
  3. Werden die Produktions- oder Versandmöglichkeiten der Lieferfirma oder ihrer Vorlieferanten durch Ereignisse höherer Gewalt oder solche Ereignisse, deren Behebung nicht im Machtbereich der Lieferfirma liegt oder ihr nicht zugemutet werden kann, wesentlich eingeschränkt, so hat die Lieferfirma das Recht, die vereinbarten Lieferschlusstermine oder Lieferfristen in angemessenem Ausmaße zu überschreiten oder vom Vertrage ganz oder teilweise und ohne Nachlieferungs- und Schadenersatzpflicht zurückzutreten.
  4. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

Abnahmeverpflichtung

  1. Die Abnahmeverpflichtung ist in jedem Fall Hauptleistungspflicht des Käufern.
  2. Der Käufer ist zur unverzüglichen Abnahme der gekauften Ware verpflichtet, sobald diese zur Übergabe bereitsteht – nicht jedoch vor einem in der Bestellungsannahme etwa festgelegten Lieferbeginntermin bzw. falls mehrere Lieferbeginntermine festgelegt sind, nicht vor dem jeweiligen sich auf die betreffende Teilbestellung beziehenden Lieferbeginntermine.
  3. Nicht ausdrücklich vereinbarte Teillieferungen ist der Käufer nur dann verpflichtet anzunehmen, wenn die Begrenztheit des Laderaumes oder die Tragfähigkeit des zu verwendenden Transportmittels die Verladung der gesamten Ware, für die eine Abnahmeverpflichtung des Käufers gemäß dem Kaufvertrag jeweils vorliegt, in einer Lieferung nicht zulässt.
  4. Bedarf es für Modalitäten des Versandes der gekauften Ware zu dem Inhalt der Bestellungsannahme ergänzender Bestimmungen des Käufers, so gehört es zu dessen Abnahmepflicht, diese Bestimmungen der Lieferfirma rechtzeitig mitzuteilen.

Lieferungs- und Abnahmeverzug

  1. Kommt eine Vertragspartei in Bezug auf Abnahme oder Lieferung in Verzug, so kann die andere Vertragspartei von Ihrem Rücktrittsrecht nur hinsichtlich des Teiles des Kaufvertrages Gebrauch machen, der sich auf noch nicht vereinbarungsgemäß erfolgte und abgenommene Teillieferungen bezieht.
  2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug (§§ 293 ff BGB), so hat er die dadurch dem Unternehmer entstehenden Kosten zu ersetzen. Im Falle der Lagerung der Waren bei uns sind Kosten in Höhe von 4,00 € pro Palette und Monat zu zahlen. Dem Käufern bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer Kostenbetrag entsteht; dem Unternehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass im Einzelfall höhere Kosten entstanden sind.
  3. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche des Unternehmers aus dem Annahmeverzug des Käufern und einer schuldhaften Verletzung der Abnahmepflicht werden nicht berührt.

Schutzrechte und Ansprüche Dritter

  1. Der Käufer leistet Gewähr dafür, dass die Ausführung des von ihm aufgrund eigener Angaben für Formen, Farbe, Größen, Gewichte etc. erteilten Auftrages nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Bei etwaigen Ansprüchen Dritter stellt er den Unternehmer frei und hat ihm einen dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Unternehmer muss sich insoweit nur positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis zurechnen lassen.
  2. Der Käufer haftet für jeden Schaden, der der Lieferfirma dadurch entsteht, dass sie durch Ausführung der erteilten Bestellung Schutzrechte Dritter verletzt. Die Haftung entfällt, wenn und insoweit die die Verletzung begründenden Merkmale der gekauften Ware von der Lieferfirma in Vorschlag gebracht sind oder die Verletzung lediglich in dem angewandten Herstellungsverfahren liegt.

Haftungsausschluss

  1. Allgemeiner Haftungsausschluss

a) Der Lieferer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder ein leitender Angestellter die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und die Schäden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbar waren. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.

b) Die Lieferfirma haftet nicht dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen besonderen Zwecke geeignet ist, es sei denn, dass diese Zwecke Vertragsinhalt geworden sind.

c) Die Lieferfirma haftet auch nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Ware entstehen sollten.

Haftungsbegrenzung nach dem Produkthaftungsgesetz

Die Kalkulation unseres Angebotspreises basiert auf einer betragsmäßigen Beschränkung unserer Haftung. Es gelten daher die folgenden Haftungsbeschränkungen als vertraglich vereinbart:

Bei Ansprüchen wegen eigenen vorsätzlichen Verhaltens oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz haftet KEFLA GmbH nach den gesetzlichen Regelungen. Im Übrigen haftet KEFLA GmbH nach Maßgabe ihrer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, jedoch beschränkt auf den Haftungshöchstbetrag des Warenwertes. Diese Beschränkung gilt für alle vertraglichen und außervertraglichen Ersatzansprüche und unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs.

Darüber hinaus sind jegliche Gewährleistungsansprüche in Bezug auf Mängel, die nach Befüllung der gelieferten Flaschen auftreten, ausgeschlossen, soweit der Mangel nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist.

Die Haftung aus der Übernahme einer Garantie bleibt unberührt. Die vorstehende Haftungsregelung gilt im Fall einer Inanspruchnahme der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der KEFLA GmbH durch deren Vertragspartner entsprechend.

Haftungsausschluss bei Korken

Kork ist ein Naturprodukt. Wir leisten daher keine Gewähr wegen Abbrechens oder Abreißen sowie wegen Geruchsbeeinträchtigungen, Geschmacksbeeinträchtigung (sog. Korkgeschmack), farblichen Veränderungen des Verpackungsinhaltes (Flascheninhalt) oder Undichtigkeit der Korken. Der Besteller wird in letztgenannter Hinsicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Griffkorken nur für die stehende Lagerung von Flüssigkeiten geeignet sind. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen. Bei berechtigten Mängelrügen für Falschlieferung oder wegen Transportschäden oder wegen sonstiger Mängel, die von uns schriftlich anerkannt wurden, steht uns auf jeden Fall das Recht der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung zu. Einen Anspruch auf Preisminderung hat der Besteller nur dann, wenn dies mit uns schriftlich vereinbart worden ist. Über das vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen.

Haftungsausschluss bei Spezialflaschen

Die Bruchquote/Ausschussrate bei Spezialflaschen kann bis zu 2,5% betragen, bezogen auf die gelieferten Flaschen. Sollte diese höher sein ist unverzüglich die Lieferfirma zu verständigen, die dann die weitere Vorgehensweise festlegt. Bei Nichtbeachtung ist jegliche Haftung und Schadensersatz ausgeschlossen.

Haftungsausschluss bei besprühten und organisch bedruckten Flaschen

Die Lieferfirma leistet keine Gewähr bei unsachgemäßer Behandlung von besprühten und organisch bedruckten Flaschen. Der Besteller wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Weiterverarbeitung folgendes zu beachten ist:

  1. Trockene Lagerung unter Dach. Feuchtigkeit kann den Lack zerstören.
  2. Nicht geeignet für die Sterilisation und Reinigung durch Tauchbadsterilisatoren, Spülmaschinen, Ozonsterilisation sowie Bürstenreinigungsmaschinen.
  3. Mechanische Beanspruchung vermeiden. Ohne vorherigen Probelauf wird eine Reklamation nach vollendeter Füllung nicht anerkannt. Gefüllte Flaschen: gegeneinander stoßen vermeiden/Kartons mit Stegen verwenden. Die Flaschen sind nicht für den Transport und die Lagerung in Gitterboxen geeignet.
  4. Zur Etikettierung nur Dispersionsleim verwenden.
  5. Mit Farbschwankungen muss gerechnet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass eine sog. Netzbildung (Farbe zieht sich beim Besprühen zusammen) auftreten kann. Auch kann es zu Farbabweichungen von der Musterflasche zur tatsächlichen Lieferung kommen.

Haftungsausschluss bei Verunreinigung der Glasflaschen

Die von uns gelieferten Glasflaschen müssen unabdingbar gespült/sterilisiert werden, da nicht vollends ausgeschlossen werden kann, dass durch äußere Einflüsse Verunreinigungen entstehen können. Hierfür übernehmen wir keine Haftung.

Spezifikation

Soweit im Kaufvertrag die zu liefernden Artikel oder die Mengen und Stückzahlen der jeweiligen Artikelsorte zu liefernden Artikel nicht eindeutig spezifiziert sind, ist die Lieferfirma berechtigt die Spezifikation im Rahmen der im Kaufvertrag gezogenen Grenzen selbst vorzunehmen, bzw. zu ergänzen. Entsprechendes gilt für Teilbestellungen.

Mengen und Ausführungstoleranzen

Die in der Bestellungsannahme angegebenen Stück- und Kilozahlen sollen von der Lieferfirma nach Möglichkeit eingehalten werden. Abweichungen von diesen Stückzahlen sind nach oben und nach unten zulässig und Maßgabe der folgenden Tabelle:

Stückzahl gemäß Bestellungsannahme                            zulässige

je Artikelsorte                                                                        Abweichungen:

weniger als                                          mindestens                                                                        

./.                                                            100.000                                                +/-15%

100.000                                                   50.000                                                +/-25%

50.000                                                     10.000                                                 +/-35%

Alle Angaben betr. Gewicht, Inhalt, Maße usw. sind als durchschnittlich anzusehen. Soweit nicht Grenzen für die zulässigen Abweichungen ausdrücklich festgelegt sind, gelten Abweichungen im Rahmen des Handelsüblichen als gestattet. Eine Gewähr für genaues Einhalten von Farbtönen wird nicht übernommen.

Verpackung

  1. Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Verpackung nach Wahl des Lieferers.
  2. Packmittel (insbes. Paletten, Boxenpaletten und Behälter) die in der Rechnung als „geliehen“ ausgewiesen sind, sind pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Eingang der Ware beim Besteller kostenlos an den Lieferer zurückzuschicken.
  3. Werden geliehene Packmittel nicht innerhalb von längstens 3 Monaten an den Lieferer zurückgeschickt, kann der Lieferer von diesem Zeitpunkt an eine angemessene Miete verlangen. Bei Verlust geliehener Packmittel trägt der Besteller die vollen Wiederbeschaffungskosten.

Formen und Werkzeuge

  1. In der Bestellungsannahme festgelegte Entgelte für Bereitstellung (Beschaffung, Herstellung, Änderung oder Instandsetzung) von Formen trägt der Käufer.
    Die Schuldverpflichtung des Käufers entsteht, sobald die Formen verwendungsbereit im Besitz des Lieferwerkes sind. Die Formen bleiben auch nach Bezahlung der Entgelte durch den Käufer Eigentum der Lieferfirma.
  2. Stellt der Käufer der Lieferfirma Formen zur Ausführung seiner Bestellung zur Verfügung, so gehen diese mit der Übergabe in das Eigentum der Lieferfirma über.
  3. Die Lieferfirma verpflichtet sich, Formen, deren Kosten der Käufer ganz oder teilweise getragen oder die er der Lieferfirma zur Verfügung gestellt hat, nur zur Ausführung von Bestellungen des Käufers zu verwenden. Sie verpflichtet sich ferner, jede solche Form bis zum natürlichen Verschleiß für die Erfüllung weiterer Kaufverträge mit dem Käufer bereitzuhalten. Diese Verpflichtungen erlöschen, wenn innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages, für dessen Erfüllung die Form benötigt wird, kein weiterer Kaufvertrag dieser Art zustande kommt.
  4. Die Bestimmung der Ziffern 1-3 gelten sinngemäß auch für Spezialwerkzeuge.

Rechnungsstellung

  1. Es gelten nur solche Waren in der gleichen Rechnung berechnet, die der gleichen Lieferung angehören.
  2. Gelieferte Waren gelten dann nur als zur gleichen Lieferung gehörig, wenn sie im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen der gleichen Lieferfirma und dem gleichen Käufer

a) mit dem gleichen Versandpapier eines öffentlichen oder gewerblichen Transportunternehmers (Frachtbrief, Konnossement, Paketkarte) an den gleichen Bestimmungsort abgefertigt oder

b) mit einem Kraftfahrzeug (Lastzug) gleichzeitig an den gleichen Bestimmungsort befördert oder

c) am gleichen Tage beim gleichen Werk oder Lager vom Käufer oder seinem Beauftragten abgeholt werden.

3. Die Berechnung erfolgt unter dem Datum des Versandes der Ware.

Beanstandungen

  1. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang und vor etwaiger Weitergabe der Ware an Dritte erfolgt sind.
  2. Falls die Beanstandungen begründet sind, hat der Käufer nur Anspruch auf einen dem Minderwert entsprechenden Nachlass. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Wandlung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen.
  3. Nach Ablauf eines Monats ist auch die Rüge versteckter Mängel ausgeschlossen.
  4. Beanstandungen der Rechnung sind spätestens drei Tage nach Erhalt der Rechnung mitzuteilen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bingen am Rhein/Deutschland. Ebenfalls ist für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Rechtsbeziehungen Bingen am Rhein/Deutschland Gerichtsstand. Dies gilt auch für Scheckklagen sowie bei Verkauf oder Lieferung durch eines unserer Auslieferungslager.

Rechtsgültigkeit

Die etwaige Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen beeinträchtigen nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann als vereinbart, wenn wir einer abweichenden Gegenbestätigung nicht ausdrücklich widersprechen.


Stand 08.12.2021